RS Vwgh 1997/4/8 96/07/0244

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §104 Abs6;

Rechtssatz

Durch die Zurückweisung eines auf eingeschränkte Vorprüfung gemäß § 104 Abs 6 WRG gerichteten Antrages mangels Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde besteht keine Möglichkeit der Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte Dritter gemäß § 102 Abs 1 lit d WRG. Mangels Parteistellung kommt der Gemeinde daher nicht das Recht zu, den Zurückweisungsbescheid mit Berufung zu bekämpfen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070244.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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