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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Durch die Zurückweisung eines auf eingeschränkte Vorprüfung gemäß § 104 Abs 6 WRG gerichteten Antrages mangels Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde besteht keine Möglichkeit der Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte Dritter gemäß § 102 Abs 1 lit d WRG. Mangels Parteistellung kommt der Gemeinde daher nicht das Recht zu, den Zurückweisungsbescheid mit Berufung zu bekämpfen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070244.X02Im RIS seit
12.11.2001