RS Vwgh 1997/4/8 95/07/0174

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/07/0178 95/07/0184 95/07/0180

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/13 91/07/0130 6 VwSlg 14179 A/1994

Stammrechtssatz

§ 111a Abs 1 WRG 1959 normiert als Voraussetzungen für eine Verfahrensaufspaltung in eine Grundsatzgenehmigung und Detailgenehmigungen zum einen ein Vorhaben, das nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar ist, und weiters einen Antrag des Bewilligungswerbers. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, so hat der Bewilligungswerber einen Rechtsanspruch auf Verfahrensaufspaltung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070174.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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