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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/07/0178 95/07/0184 95/07/0180Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/13 91/07/0130 6 VwSlg 14179 A/1994Stammrechtssatz
§ 111a Abs 1 WRG 1959 normiert als Voraussetzungen für eine Verfahrensaufspaltung in eine Grundsatzgenehmigung und Detailgenehmigungen zum einen ein Vorhaben, das nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar ist, und weiters einen Antrag des Bewilligungswerbers. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, so hat der Bewilligungswerber einen Rechtsanspruch auf Verfahrensaufspaltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070174.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019