RS Vwgh 1997/4/8 95/07/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
VwRallg;
WRG 1959 §111a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/07/0178 95/07/0184 95/07/0180

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/13 91/07/0130 4 VwSlg 14179 A/1994

Stammrechtssatz

Aus § 111a WRG 1959 ergibt sich, daß die Wasserrechtsbehörde den Sachverhalt soweit zu klären hat, um beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich einer Genehmigung zugänglich ist, was auch eine so geartete Sachverhaltsermittlung bedingt, die es ermöglicht, über Einwendungen gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens abzusprechen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070174.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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