RS Vwgh 1997/4/9 96/01/0312

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Veröffentlicht am 09.04.1997
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/21 93/01/1530 2 (hier: ohne zweiten Satz; der Einwand, die Mehrzahl der Verkehrsdelikte habe die GmbH des Bf betroffen bzw sei durch dessen Beruf als Taxilenker bedingt, geht angesichts der persönlichen Zurechnung aufgrund rechtskräftiger Bestrafung des Bf ins Leere)

Stammrechtssatz

Dem Umstand, daß sich der Staatsbürgerschaftswerber (hier noch vor relativ kurzer Zeit) über diverse, mit dem Betrieb bzw Lenken eines Kraftfahrzeuges im Zusammenhang stehende gesetzliche Bestimmungen hinweggesetzt hat (insbesondere Übertretung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand), ist bei der Ermessensübung nach § 11 StbG 1985 maßgebliche Bedeutung beizumessen. Eine Verpflichtung der belangten Behörde, sich mit der Wertung der Straftat im einzelnen auseinanderzusetzen, bestand hier nicht. Diese strafbaren Handlungen fallen, ungeachtet der vom Staatsbürgerschaftswerber für eine Einbürgerung geltend gemachten Umstände, wie etwa das Vorliegen besonderer Bindungen zu Österreich zufolge seines (und seiner Familie) Aufenthaltes in Österreich seit seiner Kindheit und seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer mit seinem Bruder gegründeten Handelsgesellschaft, entscheidend ins Gewicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010312.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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