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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer ParkgebührenV mangels Bestehens einer gesetzlichen Anhörungsverpflichtung hinsichtlich gesetzlicher beruflicher Interessenvertretungen im Stmk ParkgebührenGRechtssatz
Konstitutive Prozeßhandlungen, also Handlungen, die unmittelbare Rechtswirkungen hervorrufen, sind generell bedingungsfeindlich (vgl VfSlg 10196/1984, 12722/1991; Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts2 (1990), RZ 758). Die mit Schriftsatz des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 05.09.95 ausgesprochene Zurückziehung des Antrages unter einer Bedingung stellt daher eine unwirksame Prozeßhandlung dar.
Abweisung des Antrags auf Aufhebung der "Verordnung des Gemeinderates der Stadt Leoben vom 04.07.89, mit der eine gebührenpflichtige Kurzparkzone in Leoben verordnet worden ist, in der Fassung der Verordnung vom 29.05.90 bzw vom 05.12.90".
Weder eine Bestimmung des Stmk ParkgebührenG 1979 noch eine andere Norm sehen für Verordnungen auf Grund des §1 Abs1 Stmk ParkgebührenG 1979 eine Verpflichtung zur Anhörung gesetzlicher beruflicher Interessenvertretungen vor.
Selbst wenn der Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark dahin zu verstehen sein sollte, daß er die der ParkgebührenV zugrundeliegende, gemäß den Bestimmungen der StVO 1960 erlassene Kurzparkzone anfechten wollte, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leoben vom 30.12.64 - über die Errichtung der Kurzparkzonenverordnung - zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem die erst mit der 3. StVO-Novelle, BGBl. 209/1969, eingeführten Anhörungsverpflichtungen bei Erlassung straßenpolizeilicher Verordnungen noch nicht bestanden.
Schlagworte
VfGH / Verfahren, VfGH / Zurücknahme, Straßenpolizei, Kurzparkzone, Parkometerabgabe, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V66.1995Dokumentnummer
JFR_10049074_95V00066_01