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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die EINBRINGUNG eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt mangels einer normierten Hemmung noch keine Rechtsstellung des Antragstellers, wie er sie bei allenfalls positiver Erledigung des Antrages hat. Sie ist lediglich der Beginn eines eigenen Verfahrens zur Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, daß der Antragsteller in den Verfahrensstand, in welchem er sich vor Fristversäumung befand, zurückversetzt wird. Erst die Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt, daß dem Antragsteller eine Rechtsstellung zuerkannt wird, wie er sie vor Versäumung der Frist hatte. Bis dahin bleibt aber die Rechtswirkung eines im Hinblick auf die Fristversäumung ergangenen Zurückweisungsbescheides, mit welchem die Berufung jedenfalls erledigt wurde, bestehen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996130208.X01Im RIS seit
11.07.2001