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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §185;Rechtssatz
Ein für einen bestimmten Steuerabschnitt oder Stichtag oder für eine bestimmte Abgabe erlassener Abgabenbescheid vermag über seinen Geltungsbereich hinaus keine Wirkungen (in der Art einer Bindung) auszustrahlen. Weder Partei noch Behörde können daher aus einem rechtskräftigen Bescheid über den von ihm erfaßten Zeitraum oder Zeitpunkt, über die Abgabenart sowie über den Adressatenkreis hinaus Rechte oder Pflichten ableiten. Über diesen Bereich hinaus können Wirkungen nur insoweit eintreten, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (Hinweis Stoll, BAO, Kommentar, 2085 f). Die Einreihung eines bestimmten Gewinnes unter eine bestimmte Einkunftsart im Einkommensteuerbescheid gehört - im Gegensatz zum Feststellungsbescheid - nicht zum Spruch, sondern nur zur Begründung des Bescheides, weshalb von dieser Einreihung auch keine bindende Rechtskraftwirkung ausgehen kann (Hinweis Stoll, aaO, 2032 f; E 10.6.1981, 2509/80). Es ist daher zulässig, daß in den Gewerbesteuerverfahren von der in den (früheren) Einkommensteuerbescheiden vorgenommenen Qualifizierung der Einkünfte abgewichen und ein in den Einkommensteuerbescheiden unter Einkünfte aus selbständiger Arbeit subsumierter Gewinn bei der Veranlagung zur Gewerbesteuer als solcher aus Gewerbebetrieb angesetzt wird.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130145.X01Im RIS seit
11.07.2001