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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §18 Abs1;Rechtssatz
Gerügte Verständigungsschwierigkeiten mit einem serbokroatisch nur in Grundzügen sprechenden Dolmetsch gehen bereits angesichts der mit dem der albanischen Minderheit angehörigen Asylwerber in albanischer Sprache geführten Erstvernehmung ins Leere. Unter diesem Aspekt war zu Recht auf § 15 AVG zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010517.X02Im RIS seit
20.11.2000