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27 RechtspflegeNorm
EMRK Art10Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen beleidigender Äußerungen in einem SchriftsatzRechtssatz
Die Qualifikation eines behördlichen Verhaltens als "Sauerei" ist offenkundig ein gegenüber der Behörde ungebührliches Verhalten, das den Rahmen des durch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Freiheit der Meinungsäußerung geschützten Bereiches an zulässiger Kritik überschreitet. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, daß die vom Beschwerdeführer vorgenommene Qualifikation des behördlichen Verhaltens eine schlichte Ehrenbeleidigung darstellt.
Es kommt nicht auf die behauptete Motivation, sondern auf das tatsächlich gesetzte Verhalten an.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, MeinungsäußerungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2177.1994Dokumentnummer
JFR_10049074_94B02177_01