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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §16 Abs1;Rechtssatz
Kommt der Asylwerber in seiner Beschwerde auf erstinstanzliches Vorbringen argumentativ nicht mehr zurück, läßt er vielmehr erkennen, daß diesbezüglich sein (davon abweichendes) Vorbringen in der Berufungsergänzung der Entscheidung hätte zugrundegelegt werden müssen, so kann der VwGH dahingestellt sein lassen, ob die belangte Behörde zu Recht von der Anwendbarkeit des § 20 Abs 1 AsylG 1991 ausgegangen ist (Hinweis: vgl E 26.2.1997, 95/01/0089).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010517.X01Im RIS seit
20.11.2000