RS Vwgh 1997/4/9 95/01/0517

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Veröffentlicht am 09.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs1 impl;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Kommt der Asylwerber in seiner Beschwerde auf erstinstanzliches Vorbringen argumentativ nicht mehr zurück, läßt er vielmehr erkennen, daß diesbezüglich sein (davon abweichendes) Vorbringen in der Berufungsergänzung der Entscheidung hätte zugrundegelegt werden müssen, so kann der VwGH dahingestellt sein lassen, ob die belangte Behörde zu Recht von der Anwendbarkeit des § 20 Abs 1 AsylG 1991 ausgegangen ist (Hinweis: vgl E 26.2.1997, 95/01/0089).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010517.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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