RS Vwgh 1997/4/9 95/01/0555

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Veröffentlicht am 09.04.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ein Asylwerber muß nicht so lange in seinem Heimatland verharren, bis tatsächliche Verfolgung eintritt, sondern es reicht aus, deren unmittelbares Bevorstehen glaubhaft zu machen (Hinweis E 26.2.1997, 95/01/0454).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010555.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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