RS Vwgh 1997/4/9 97/13/0048

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Veröffentlicht am 09.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

War der Rechtsanwalt nach mühseliger Beschaffung der Informationen in die Lage versetzt, dem Mängelbehebungsauftrag in seinen inhaltlichen Anforderungen an das zu erstattende Vorbringen zu entsprechen, dann kann der vorangegangene Zeitdruck keinen tauglichen Entlastungsgrund mehr für jene Versäumnisse darstellen, welche dem Rechtsanwalt in der Folge zur Frage der Anzahl der Ausfertigungen des erstatteten Ergänzungsschriftsatzes und der Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde unterliefen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997130048.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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