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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Rechtssatz
War der Rechtsanwalt nach mühseliger Beschaffung der Informationen in die Lage versetzt, dem Mängelbehebungsauftrag in seinen inhaltlichen Anforderungen an das zu erstattende Vorbringen zu entsprechen, dann kann der vorangegangene Zeitdruck keinen tauglichen Entlastungsgrund mehr für jene Versäumnisse darstellen, welche dem Rechtsanwalt in der Folge zur Frage der Anzahl der Ausfertigungen des erstatteten Ergänzungsschriftsatzes und der Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde unterliefen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997130048.X02Im RIS seit
20.11.2000