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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §19 Abs2 lita;Rechtssatz
Bei Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände der lit a bzw lit b Z 1 bis Z 4 des § 19 Abs 2 Wr BauO bedarf es einer "Gewährung" der Ausnahme vom Bauverbot, also eines förmlichen individuellen, bescheidmäßig zu verfügenden Verwaltungsaktes, worauf ein Rechtsanspruch besteht (Hinweis E 14.1.1997, 96/16/0025). Besteht aber ein solcher Rechtsanspruch, so hat damit der Liegenschaftseigentümer jederzeit die Möglichkeit, die Wirkungen des Bauverbotes zu beseitigen. Liegen also die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Bauverbot vor, so kann einem seinerzeit bescheidmäßig verfügten Bauverbot keine Wirkung auf den im Geschäftsverkehr erzielbaren Preis zukommen. Die Abgabenbehörde hat damit bei Bewertung der Liegenschaft zu Recht angenommen, daß das formale Fortbestehen des Bauverbotes im Beschwerdefall kein den Preis der Liegenschaft beeinflussender Umstand ist. Eine durch Bescheid erfolgte Übertragung bestehender Verpflichtungen auf eine neu eröffnete Grundbuchseinlage ändert nichts am Rechtsanspruch auf die Ausnahme vom Bauverbot.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997130053.X02Im RIS seit
14.01.2002