RS Vwgh 1997/4/9 97/13/0053

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Veröffentlicht am 09.04.1997
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
33 Bewertungsrecht

Norm

BauO Wr §19 Abs2 lita;
BauO Wr §19 Abs2 litb;
BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §55 Abs1;

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände der lit a bzw lit b Z 1 bis Z 4 des § 19 Abs 2 Wr BauO bedarf es einer "Gewährung" der Ausnahme vom Bauverbot, also eines förmlichen individuellen, bescheidmäßig zu verfügenden Verwaltungsaktes, worauf ein Rechtsanspruch besteht (Hinweis E 14.1.1997, 96/16/0025). Besteht aber ein solcher Rechtsanspruch, so hat damit der Liegenschaftseigentümer jederzeit die Möglichkeit, die Wirkungen des Bauverbotes zu beseitigen. Liegen also die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Bauverbot vor, so kann einem seinerzeit bescheidmäßig verfügten Bauverbot keine Wirkung auf den im Geschäftsverkehr erzielbaren Preis zukommen. Die Abgabenbehörde hat damit bei Bewertung der Liegenschaft zu Recht angenommen, daß das formale Fortbestehen des Bauverbotes im Beschwerdefall kein den Preis der Liegenschaft beeinflussender Umstand ist. Eine durch Bescheid erfolgte Übertragung bestehender Verpflichtungen auf eine neu eröffnete Grundbuchseinlage ändert nichts am Rechtsanspruch auf die Ausnahme vom Bauverbot.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997130053.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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