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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Partei eines Säumnisbeschwerdeverfahrens kann nur eine (in der Beschwerde) individualisierte Person, nicht aber ein nur nach generellen Merkmalen bezeichneter Personenkreis sein, um dem VwGH die ihm nach Art 132 B-VG obliegende Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde zu ermöglichen und Zweifel über die Person des Beschwerdeführers auszuschließen. Bei dem der Beschwerde anhaftenden Mangel der individuellen Bezeichnung des Beschwerdeführers handelt es sich um einen der im § 34 Abs 2 VwGG aufgezählten Umstände, zu deren Behebung das Gesetz die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages vorsieht (ein solcher muße im vorliegenden Fall unterbleiben, weil sich schon aus dem Bechwerdevorbringen ergibt, daß es sich bei diesem Mangel nicht um einen bei Verfassung der Beschwerde unterlaufenen Fehler, sondern um eine beabsichtigte Vorgangsweise handelt; hier:
namentlich genannte deutsche Rechtsanwälte erhoben namens eines mit "Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland" bezeichneten Bf Säumnisbeschwerde hinsichtlich eines Feststellungsantrages einer namentlich ebenfalls nicht genannten Partei).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mängelbehebung Verfahrensrecht AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040035.X01Im RIS seit
24.01.2001