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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §114;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde kann über das Berufungsbegehren hinaus den angefochtenen Bescheid sowohl zugunsten wie auch zu Ungunsten des Berufungwerbers abändern. Auch wenn die Berufung eingeschränkt wurde, ist die totale Änderungsbefugnis (Aufhebungsbefugnis) der Berufungsbehörde nicht eingeschränkt, sie kann auch in den Punkten sachlich entscheiden, die vom Berufungswerber von vornherein oder nachträglich außer Streit gestellt wurden (Hinweis E 23.2.1989, 88/16/0220). Die Änderung darf jedoch nicht zu einer Entscheidung führen, die nicht "Sache" (also Gegenstand des Verfahrens) vor der Abgabenbehörde erster Instanz war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994150218.X05Im RIS seit
20.11.2000