RS Vwgh 1997/4/10 94/15/0197

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Veröffentlicht am 10.04.1997
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs1;
EStG 1988 §67 Abs2;

Rechtssatz

Das Sechstel iSd § 67 Abs 2 EStG 1988 ist immer von den gesamten, im Kalenderjahr bereits zugeflossenen laufenden Bezügen zu berechnen; und zwar so, daß die im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge durch die Anzahl der bereits abgelaufenen Kalendermonate zu teilen sind. Der so ermittelte Durchschnitt ist auf den Jahresbezug umzurechnen, also mit 12 zu vervielfachen und davon das Sechstel zu berechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150197.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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