RS Vwgh 1997/4/10 94/15/0211

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Veröffentlicht am 10.04.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §5;
EStG 1988 §6 Z1;
EStG 1988 §7 Abs1;
EStG 1988 §8 Abs1;

Rechtssatz

Während ein bewegliches Wirtschaftsgut nur entweder zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen gehören kann (Hinweis E 10.7.1996, 96/15/0124), sind nicht bloß untergeordnet auf die eine oder andere Weise genutzte unbewegliche Wirtschaftsgüter verhältnismäßig nach der betrieblichen und privaten Nutzung der Teilflächen dem Betriebsvermögen oder Privatvermögen zuzuordnen (Hinweis E 9.5.1995, 94/14/0151). Von einer untergeordneten Nutzung ist zu sprechen, wenn diese weniger als 20 Prozent der Nutzung der Gesamtfläche beträgt (Hinweis E 19.9.1989, 88/14/0172). Wird eine Liegenschaft zu mehr als 80 Prozent betrieblich oder privat genutzt, erfolgt keine Aufteilung; dies gilt auch bei Abgabepflichtigen, die im Hinblick darauf, daß sie ihren Gewinn gemäß § 5 EStG 1988 ermitteln, grundsätzlich berechtigt sind, anderes als notwendiges Betriebsvermögen und Privatvermögen dem Betrieb (insbesondere durch Aufnahme in die Handelsbücher und Bilanzen) zu widmen (gewillkürtes Betriebsvermögen). Die Aufnahme einer Liegenschaft in die Bücher bzw Bilanzen des Abgabepflichtigen ist jedenfalls dann nicht entscheidungswesentlich, wenn die Liegenschaft nur in untergeordnetem Ausmaß betrieblich, im übrigen aber tatsächlich privat genutzt wird und daher insoweit notwendiges Privatvermögen darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150211.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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