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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §96;Rechtssatz
Die Genehmigung des von einem Sachbearbeiter entworfenen Bescheides durch ein nach der Geschäftsverteilung der Finanzlandesdirektion hiezu befugtes Organ "für den Präsidenten" und die Beglaubigung der Unterschrift durch ein anderes befugtes Organ der Behörde begründet auch im Hinblick auf die Bestimmungen des § 96 BAO keine Rechtswidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994150218.X08Im RIS seit
20.11.2000