RS Vwgh 1997/4/10 94/15/0218

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Veröffentlicht am 10.04.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §96;

Rechtssatz

Die Genehmigung des von einem Sachbearbeiter entworfenen Bescheides durch ein nach der Geschäftsverteilung der Finanzlandesdirektion hiezu befugtes Organ "für den Präsidenten" und die Beglaubigung der Unterschrift durch ein anderes befugtes Organ der Behörde begründet auch im Hinblick auf die Bestimmungen des § 96 BAO keine Rechtswidrigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150218.X08

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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