RS Vwgh 1997/4/10 95/09/0110

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Veröffentlicht am 10.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs4;
VStG §51f Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/23 93/09/0311 3

Stammrechtssatz

Wenn der Besch es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, wobei er dabei auch zu den Aussagen der dort einvernommenen Zeugen hätte Stellung nehmen können, so hat er dies selbst zu verantworten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090110.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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