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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Rechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen bereits einmal angefochtenen, im Jahr 1988 zugestellten Bescheid wegen rechtskräftig entschiedener Sache und wegen Fristversäumnis.
Eine Deutung der Beschwerde als nicht gegen den verbis angeführten, sondern den der Beschwerde beigelegten Bescheid vom 21.03.95 kommt in der gegebenen Konstellation schon deshalb nicht in Betracht, da die Beschwerde insofern bloß den Gang des bisherigen Verfahrens schildert, aber keine den strengen Anforderungen des §15 Abs2 VfGG entsprechende Darstellung des Sachverhaltes enthält.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Fristen, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1606.1995Dokumentnummer
JFR_10049074_95B01606_01