RS Vfgh 1995/9/26 B1606/95

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 litb
VfGG §19 Abs3 Z2 litd
VfGG §82 Abs1

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen bereits einmal angefochtenen, im Jahr 1988 zugestellten Bescheid wegen rechtskräftig entschiedener Sache und wegen Fristversäumnis.

Eine Deutung der Beschwerde als nicht gegen den verbis angeführten, sondern den der Beschwerde beigelegten Bescheid vom 21.03.95 kommt in der gegebenen Konstellation schon deshalb nicht in Betracht, da die Beschwerde insofern bloß den Gang des bisherigen Verfahrens schildert, aber keine den strengen Anforderungen des §15 Abs2 VfGG entsprechende Darstellung des Sachverhaltes enthält.

Entscheidungstexte

  • B 1606/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.1995 B 1606/95

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Fristen, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1606.1995

Dokumentnummer

JFR_10049074_95B01606_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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