RS Vwgh 1997/4/10 94/15/0212

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Veröffentlicht am 10.04.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 impl;
EStG 1972 §16 Abs1 Z9 impl;
EStG 1972 §20 Abs1 impl;
EStG 1972 §4 Abs5 impl;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/29 93/13/0013 6 (hier EStG 1988 heranzuziehen)

Stammrechtssatz

Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muß und weder ein Umzug noch die tägliche Rückkehr zur Familienwohnung zumutbar ist, sind dadurch bedingte Aufwendungen einkünftemindernd (als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten) zu berücksichtigen. Zu diesen Aufwendungen gehören die Fahrtkosten, die Unterkunftsaufwendungen am Beschäftigungsort und grundsätzlich auch Mehrverpflegungsaufwendungen (Hinweis E 3.3.1992, 88/14/0081). Hält sich der Abgabepflichtige - uU auch mit Unterbrechungen - länger an einem Ort auf, so sind ihm die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten, die besonders preisgünstig sind, ausreichend bekannt, sodaß ein Mehraufwand für Verpflegung nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 Tz 2 und 3). Daraus folgt auch für den Fall der doppelten Haushaltsführung, daß ein Verpflegungsmehraufwand, der auf die Unmöglichkeit der Verpflegung in einem Haushalt am Aufenthaltsort und die daraus resultierende Gasthausverpflegung zurückzuführen ist, wie bei Geschäftsreisen und Berufsreisen nur hinsichtlich jenes ersten Zeitraumes anfällt, in dem die Kenntnis der örtlichen Gastronomie noch nicht gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150212.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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