RS Vwgh 1997/4/10 95/09/0354

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Veröffentlicht am 10.04.1997
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
EStG 1988 §23 Z2 impl;
HGB §178;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/09/0355 E 10. April 1997

Rechtssatz

Als atypische (unechte) stille Gesellschaft ist eine vom gesetzlichen Rahmen abweichende Gestaltung des Innenverhältnisses zu betrachten, wodurch der stille Gesellschafter am "Gesellschaftsvermögen" - schuldrechtlich, aber nicht dinglich - und/oder an der Geschäftsführung eines Handelsgewerbes beteiligt wird. Solcherart hat ein (unechter) stiller Gesellschafter dann an den Wertschwankungen des "Gesellschaftsvermögens" teilzunehmen. Die Beteiligung muß am Betrieb, nicht aber bloß am Ertrag einzelner Geschäfte bestehen. In steuerrechtlicher Hinsicht wird ein unechter stiller Gesellschafter als Mitunternehmer behandelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090354.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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