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21/01 HandelsrechtNorm
AuslBG §2 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/09/0355 E 10. April 1997Rechtssatz
Als atypische (unechte) stille Gesellschaft ist eine vom gesetzlichen Rahmen abweichende Gestaltung des Innenverhältnisses zu betrachten, wodurch der stille Gesellschafter am "Gesellschaftsvermögen" - schuldrechtlich, aber nicht dinglich - und/oder an der Geschäftsführung eines Handelsgewerbes beteiligt wird. Solcherart hat ein (unechter) stiller Gesellschafter dann an den Wertschwankungen des "Gesellschaftsvermögens" teilzunehmen. Die Beteiligung muß am Betrieb, nicht aber bloß am Ertrag einzelner Geschäfte bestehen. In steuerrechtlicher Hinsicht wird ein unechter stiller Gesellschafter als Mitunternehmer behandelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995090354.X02Im RIS seit
20.11.2000