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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z2 litc idF 1990/450;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/10/13 94/09/0173 1Stammrechtssatz
Nach dem Gesetz kommt es darauf an, ob der Ausländer, für den um Beschäftigungsbewilligung angesucht wird, als dringender Ersatz an einem konkreten, durch das Ausscheiden eines anderen Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatz beim Antragsteller benötigt wird. Ob der ausgeschiedene Ausländer weiterhin auf die Landeshöchstzahl anzurechnen ist oder nicht, stellt hingegen nach dem Gesetzeswortlaut kein entscheidendes Kriterium für die Anwendung des § 4 Abs 6 Z 2 lit c AuslBG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995090099.X02Im RIS seit
20.11.2000