RS Vwgh 1997/4/10 95/09/0099

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Veröffentlicht am 10.04.1997
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 litc idF 1990/450;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/13 94/09/0173 1

Stammrechtssatz

Nach dem Gesetz kommt es darauf an, ob der Ausländer, für den um Beschäftigungsbewilligung angesucht wird, als dringender Ersatz an einem konkreten, durch das Ausscheiden eines anderen Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatz beim Antragsteller benötigt wird. Ob der ausgeschiedene Ausländer weiterhin auf die Landeshöchstzahl anzurechnen ist oder nicht, stellt hingegen nach dem Gesetzeswortlaut kein entscheidendes Kriterium für die Anwendung des § 4 Abs 6 Z 2 lit c AuslBG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090099.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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