RS Vwgh 1997/4/10 95/09/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 idF 1988/231;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/07 94/09/0321 2

Stammrechtssatz

Da das AuslBG seit der Nov BGBl 1988/231 für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung aufstellt, kann auf dem Boden dieser geänderten Rechtslage nur noch in Ansehung eines jeden unberechtigt beschäftigten Ausländers EIN fortgesetztes Delikt vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090264.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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