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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §215 Abs4;Rechtssatz
Einzelne Gutschriften können nicht Gegenstand der Disposition nach § 215 Abs 4 BAO sein, umso weniger daher aus einzelnen Rechnungen abziehbare Vorsteuerbeträge, die für den Fall der Geltendmachung der Vorsteuerabzugsberechtigung zu einem Überschuß, damit zu einer Gutschrift und in der Folge zu einem Guthaben (Hinweis E 23.6.1992, 87/14/0172, 88/14/0041, VwSlg 6682 F/1992; E 14.3.1988, 86/15/0075) führen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996140061.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.11.2009