RS Vwgh 1997/4/15 93/14/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §36 impl;
EStG 1988 §36;
GewStG §11 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/23 92/13/0289 2

Stammrechtssatz

Bei der erforderlichen Prüfung des Einzelfalls ist maßgeblich, ob der Schulderlaß zur Sanierung des Schuldners geeignet ist. In diesem Sinn dient auch ein bloß teilweiser Schulderlaß dem gesetzlichen Zweck der Sanierung, wenn er zur Sanierung ausreicht (Hinweis E 3.10.1990, 90/13/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140075.X02

Im RIS seit

31.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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