RS Vwgh 1997/4/15 96/14/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1997
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §231;

Rechtssatz

Die Aussetzung gemäß § 231 Abs 1 BAO stellt eine interne Maßnahme der Abgabenverwaltung dar (Hinweis E 12.6.1990, 90/14/0100); ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Einbringung besteht nicht. Daraus folgt für den contrarius actus der Wiederaufnahme der ausgesetzten Einbringung nach § 231 Abs 2 BAO, daß auch dieser als behördeninterne Maßnahme anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996140001.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten