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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §231;Rechtssatz
Die Aussetzung gemäß § 231 Abs 1 BAO stellt eine interne Maßnahme der Abgabenverwaltung dar (Hinweis E 12.6.1990, 90/14/0100); ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Einbringung besteht nicht. Daraus folgt für den contrarius actus der Wiederaufnahme der ausgesetzten Einbringung nach § 231 Abs 2 BAO, daß auch dieser als behördeninterne Maßnahme anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996140001.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.03.2014