RS Vwgh 1997/4/15 96/14/0140

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Veröffentlicht am 15.04.1997
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61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §6 Abs5;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Kind in Heimerziehung befindet, kommt es nicht auf die Bezeichnung der Einrichtung, in der das Kind untergebracht ist, an. Wesentliche Kriterien, die eine Heimerziehung iSd § 6 Abs 5 FamLAG von der bloßen Unterbringung in einer Wohnung unterscheiden, können darin bestehen, daß bei der Heimerziehung das Kind sich um die allgemeinen Dinge der Lebensführung nicht zu kümmern braucht, einer gewissen Reglementierung des Tagesablaufs und einer regelmäßigen Aufsicht unterliegt und ihm - soweit erforderlich - eine regelmäßige Pflege gewährt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996140140.X02

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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