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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §6 Abs5;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Kind in Heimerziehung befindet, kommt es nicht auf die Bezeichnung der Einrichtung, in der das Kind untergebracht ist, an. Wesentliche Kriterien, die eine Heimerziehung iSd § 6 Abs 5 FamLAG von der bloßen Unterbringung in einer Wohnung unterscheiden, können darin bestehen, daß bei der Heimerziehung das Kind sich um die allgemeinen Dinge der Lebensführung nicht zu kümmern braucht, einer gewissen Reglementierung des Tagesablaufs und einer regelmäßigen Aufsicht unterliegt und ihm - soweit erforderlich - eine regelmäßige Pflege gewährt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996140140.X02Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009