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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
BehindertenG Wr 1986 §24;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/19 89/13/0156 1Stammrechtssatz
Soweit die betreffenden Aufwendungen zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen werden und bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen befinden sich Behinderte in Wohnheimen auf Kosten der Sozialhilfe im Sinne des § 6 Abs 5 FamLAG; dies auch dann, wenn diese Kosten formell aus Mitteln der Behindertenhilfe gedeckt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996140140.X01Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009