RS Vwgh 1997/4/15 96/14/0140

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Veröffentlicht am 15.04.1997
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
L92109 Behindertenhilfe Rehabilitation Wien
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BehindertenG Wr 1986 §24;
FamLAG 1967 §6 Abs5;
SHG Wr 1973 §22a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/19 89/13/0156 1

Stammrechtssatz

Soweit die betreffenden Aufwendungen zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen werden und bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen befinden sich Behinderte in Wohnheimen auf Kosten der Sozialhilfe im Sinne des § 6 Abs 5 FamLAG; dies auch dann, wenn diese Kosten formell aus Mitteln der Behindertenhilfe gedeckt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996140140.X01

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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