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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §215 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/15/0075 E 14. März 1988 RS 1Stammrechtssatz
Aus § 215 Abs 4 BAO ergibt sich, daß grundsätzlich nur ein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben Gegenstand der Umbuchung oder Überrechnung von einem Abgabenkonto auf das Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen sein kann. Die Umbuchung oder Überrechnung von Gutschriften oder Lastschriften ist hingegen in der BAO nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996140061.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.11.2009