RS Vwgh 1997/4/15 96/14/0061

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Veröffentlicht am 15.04.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §215 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/15/0075 E 14. März 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Aus § 215 Abs 4 BAO ergibt sich, daß grundsätzlich nur ein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben Gegenstand der Umbuchung oder Überrechnung von einem Abgabenkonto auf das Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen sein kann. Die Umbuchung oder Überrechnung von Gutschriften oder Lastschriften ist hingegen in der BAO nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996140061.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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