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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §28 Abs1 Z2 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/06 95/04/0146 4Stammrechtssatz
Unter "besonderen örtlichen Verhältnissen" iSd § 28 Abs 1 Z 2 lit b GewO 1994 sind vor allem sonst nicht anzutreffende Bedarfsverhältnisse zu verstehen. Dabei muß es sich um eine außergewöhnliche Bedarfssituation handeln, was schon aus der Wortfolge BESONDERE örtliche Verhältnisse abzuleiten ist (hier:
daß in Hochsaisonzeiten die Bettenkapazität der vorhandenen Betriebe nicht ausreicht, um den Bedarf in den gehobenen Kategorien abzudecken, begründet keine außergewöhnliche Bedarfssituation).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995030234.X04Im RIS seit
06.03.2001Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012