RS Vwgh 1997/4/16 95/03/0234

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §28 Abs1 Z2 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/06 95/04/0146 4

Stammrechtssatz

Unter "besonderen örtlichen Verhältnissen" iSd § 28 Abs 1 Z 2 lit b GewO 1994 sind vor allem sonst nicht anzutreffende Bedarfsverhältnisse zu verstehen. Dabei muß es sich um eine außergewöhnliche Bedarfssituation handeln, was schon aus der Wortfolge BESONDERE örtliche Verhältnisse abzuleiten ist (hier:

daß in Hochsaisonzeiten die Bettenkapazität der vorhandenen Betriebe nicht ausreicht, um den Bedarf in den gehobenen Kategorien abzudecken, begründet keine außergewöhnliche Bedarfssituation).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995030234.X04

Im RIS seit

06.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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