RS Vfgh 1995/9/27 G1248/95

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
UOG §15
UOG §26
UOG §37 Abs2
UOG §65

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des UOG betreffend die Zusammensetzung universitärer Kollegialorgane mangels Präjudizialität; Vorschriften über die Zusammensetzung der Habilitationskommission im Fall einer Berufung gegen die Abweisung eines Habilitationsansuchens wegen negativer Beurteilung einer im Habilitationsverfahren zu prüfenden Leistung weder von der Berufungsbehörde noch vom Verfassungsgerichtshof anzuwenden; ausnahmslose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde gesetzlich geboten

Rechtssatz

Einstellung des Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan" in §15 Abs9 UOG, BGBl Nr 258/1975 idF BGBl Nr 443/1978, sowie des §26 Abs5 UOG idF BGBl Nr 623/1991 und des §65 Abs2 UOG idF BGBl Nr 258/1975.

Im Falle einer zur meritorischen Erledigung geeigneten Berufung gegen die Abweisung eines Habilitationsansuchens wegen negativer Beurteilung einer - wie hier - im zweiten, im dritten oder vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung ist der angefochtene, das Habilitationsansuchen abweisende Bescheid der Habilitationskommission von der Berufungsbehörde jedenfalls, und zwar allein schon gemäß der Vorschrift des §37 Abs2 erster Satz UOG aufzuheben, somit gänzlich unabhängig (auch) von der Gesetzmäßigkeit der Zusammensetzung der Habilitationskommission und ihrer Willensbildung. In einem solchen Fall ist es also der Berufungsbehörde verwehrt, die unrichtige Zusammensetzung der Habilitationskommission aufzugreifen. Da somit die die ausnahmslose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides normierende Vorschrift des §37 Abs2 erster Satz UOG für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde keinen Raum läßt, sind (auch) die deren Zusammensetzung und Willensbildung regelnden Vorschriften weder von der Berufungsbehörde noch vom Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über eine gegen den Berufungsbescheid gerichtete Beschwerde anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • G 1248/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.1995 G 1248/95

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Hochschulen Organisation, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G1248.1995

Dokumentnummer

JFR_10049073_95G01248_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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