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50/01 GewerbeordnungNorm
GBefG 1952 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0251 E 24. September 1982 VwSlg 10823 A/1982 RS 1Stammrechtssatz
Die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Hieraus folgt aber auch die Unzulässigkeit einer etwaigen amtswegigen Beschränkung der Nachsichtserteilung auf eine Teiltätigkeit des Gewerbes iSd § 28 Abs 3 GewO 1973, da eine derartige Einschränkung im Hinblick auf die sich hieraus für den Nachsichtswerber ergebenden ausschließlich seinen Dispositionsbereich betreffenden und als solche nicht der behördlichen Beurteilung unterliegenden Auswirkungsmöglichkeiten im wirtschaftlichen Bereich gegenüber einer unbeschränkten Nachsichtserteilung ein "aliud" darstellen würde. (Hinweis auf E vom 24.10.1980, 0713/79)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995030234.X01Im RIS seit
06.03.2001Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012