RS Vwgh 1997/4/16 96/03/0306

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z2;
VwGG §26 Abs1 Z2;
VwGG §26 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/02 91/19/0321 2 (hier: Aus dem Umstand, daß der Bescheid schon früher in einem Zeitungsartikel erwähnt wurde und Diskussionsbeitrag einer TV-Sendung war, kann nicht abgeleitet werden, daß der BM von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat).

Stammrechtssatz

Für die Ansicht, die Frist zur Erhebung der Beschwerde durch den BMAS an den VwGH beginne mit der Zustellung des Bescheides an das zuständige Arbeitsinspektorat, bleibt im Hinblick auf den Wortlaut des § 9 Abs 2 ArbIG und des § 26 Abs 1 Z 4 VwGG kein Raum. Insbesondere ist im § 26 Abs 1 Z 4 VwGG ausdrücklich davon die Rede, daß das betreffende "Organ" vom Bescheid Kenntnis zu erlangen hat, um die Beschwerdefrist für dieses in Lauf zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030306.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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