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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Rechtssatz
Die Rückersatzverpflichtung des Leistungsempfängers gemäß § 13a Abs 1 GehG ist zu bejahen, wenn der Irrtum der auszahlenden Stelle in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht (Hinweis E 15.10.1970, 1167 und 1168/70 ua). § 23 Abs 1 PVG und § 23 Abs 3 PVG ist keine auslegungsbedürftige Norm, was den Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit als Personalvertretungs-Organ betrifft. Das Gesetz bietet keinerlei Anhaltspunkt für die Auslegung, daß ab der Konstituierung des neu gewählten Personalvertretungs-Organes, dem ein bisheriger Personalvertreter nicht mehr angehört, die Dienstfreistellung des "Alt-Personalvertreters" solange aufrecht bleibt, bis die Dienstfreistellungen aus dem Kreis der neu gewählten Personalvertreter vom Dienstgeber verfügt worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120036.X02Im RIS seit
20.11.2000