RS Vwgh 1997/4/16 94/12/0036

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/07 Personalvertretung

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
PVG 1967 §23 Abs1;
PVG 1967 §23 Abs3;

Rechtssatz

Die Rückersatzverpflichtung des Leistungsempfängers gemäß § 13a Abs 1 GehG ist zu bejahen, wenn der Irrtum der auszahlenden Stelle in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht (Hinweis E 15.10.1970, 1167 und 1168/70 ua). § 23 Abs 1 PVG und § 23 Abs 3 PVG ist keine auslegungsbedürftige Norm, was den Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit als Personalvertretungs-Organ betrifft. Das Gesetz bietet keinerlei Anhaltspunkt für die Auslegung, daß ab der Konstituierung des neu gewählten Personalvertretungs-Organes, dem ein bisheriger Personalvertreter nicht mehr angehört, die Dienstfreistellung des "Alt-Personalvertreters" solange aufrecht bleibt, bis die Dienstfreistellungen aus dem Kreis der neu gewählten Personalvertreter vom Dienstgeber verfügt worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994120036.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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