RS Vwgh 1997/4/16 96/12/0212

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 1995/820;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/26 96/12/0243 3

Stammrechtssatz

Die Frage der Dienstunfähigkeit (= Unfähigkeit zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am konkreten Arbeitsplatz bzw auf einem Verweisungsarbeitsplatz) ist dem Grunde nach auch dann zu bejahen, wenn durch die dienstliche Tätigkeit regelmäßig beachtliche Schmerzzustände hervorgerufen werden und daraus noch dazu eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist (Hinweis E 26.2.1997, 96/12/0272). Diese Umstände hängen aber nicht von der Selbsteinschätzung des Beamten ab, sondern müssen in einem ordnungsgemäßen Verfahren objektiviert werden.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120212.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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