RS Vwgh 1997/4/16 96/12/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
LDG 1984 §12 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Ruhestandsversetzung nach § 12 Abs 1 Z 2 LDG 1984 ist neben der einjährigen Abwesenheit vom Dienst die Dienstunfähigkeit. Für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit reicht eine ärztliche Bestätigung des Inhaltes, der Landeslehrer sei ein Jahr wegen Krankheit oder Unfalls zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht in der Lage gewesen, nicht aus. Der ärztliche Sachverständige muß vielmehr feststellen, zu welchen dienstlichen Verrichtungen der Landeslehrer noch in der Lage ist. Die Behörde muß in der Folge prüfen, ob sie dem Landeslehrer keinen anderen, mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zuweisen kann, und untersuchen, ob der Landeslehrer nicht an anderer Stelle einsatzfähig ist. Erst nach Verneinung dieser Frage ist die Versetzung in den Ruhestand zu verfügen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120213.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten