Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Voraussetzung für die Ruhestandsversetzung nach § 12 Abs 1 Z 2 LDG 1984 ist neben der einjährigen Abwesenheit vom Dienst die Dienstunfähigkeit. Für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit reicht eine ärztliche Bestätigung des Inhaltes, der Landeslehrer sei ein Jahr wegen Krankheit oder Unfalls zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht in der Lage gewesen, nicht aus. Der ärztliche Sachverständige muß vielmehr feststellen, zu welchen dienstlichen Verrichtungen der Landeslehrer noch in der Lage ist. Die Behörde muß in der Folge prüfen, ob sie dem Landeslehrer keinen anderen, mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zuweisen kann, und untersuchen, ob der Landeslehrer nicht an anderer Stelle einsatzfähig ist. Erst nach Verneinung dieser Frage ist die Versetzung in den Ruhestand zu verfügen.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120213.X01Im RIS seit
20.11.2000