RS Vwgh 1997/4/16 96/12/0378

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs5 idF 1996/201;

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Ruhestandsversetzung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist nicht die Willensübereinstimmung der Behörde und des betroffenen Beamten, sondern die Erlassung eines rechtsgültigen Bescheides. Erst dadurch tritt die Wirkung der Ruhestandsversetzung ein (Hinweis E 18.3.1971, 1215/70, VwSlg 7991 A/1971).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120378.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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