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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Voraussetzung für eine Ruhestandsversetzung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist nicht die Willensübereinstimmung der Behörde und des betroffenen Beamten, sondern die Erlassung eines rechtsgültigen Bescheides. Erst dadurch tritt die Wirkung der Ruhestandsversetzung ein (Hinweis E 18.3.1971, 1215/70, VwSlg 7991 A/1971).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120378.X02Im RIS seit
12.06.2001