Ein Bescheid betreffend die Ruhegenußbemessung kann bei nicht rechtswirksamer Versetzung in den Ruhestand jedenfalls nicht die Wirkung entfalten, daß dem Beamten, der noch in einem aktiven Dienstverhältnis steht, lediglich die mit diesem Bescheid bemessene Pension zusteht. Allerdings kann die Möglichkeit, daß mit diesem Bescheid andere nachteilige Rechtsfolgen für den Beamten verbunden sind, die ihn in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen könnten, nicht ausgeschlossen werden (hier: Mangels wirksamer Versetzung in den Ruhestand steht die nach § 4 Abs 3 PG idF BGBl 1996/201 rechtserhebliche Zahl der Monate für die Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage noch nicht fest).