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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991;Rechtssatz
Nach dem ausdrücklich und unmißverständlich bezeichneten Beschwerdepunkt, der deshalb einer hievon abweichenden Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist, erachtet sich der Bf, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, durch den angefochtenen Bescheid, mit dem zu seinen gem § 54 Abs 1 FrG 1993 gestellten Antrag festgestellt wurde, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß er in Jugoslawien gem § 37 Abs 1 oder § 37 Abs 2 FrG 1993 bedroht wäre, in seinem "Recht auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in dem ihm zustehenden Recht auf Gewährung von Asyl iSd AsylG 1991 ..." verletzt. In diesem Recht konnte der Bf durch den angefochtenen Bescheid nicht beeinträchtigt werden. Bei der Entscheidung gem § 54 FrG 1993 handelt es sich nämlich um ein selbständiges, vom Asylverfahren verschiedenes Verfahren. Die Beschwerde war demnach gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiters Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997210095.X02Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012