RS Vwgh 1997/4/16 96/21/0716

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/21/0291 E 12. April 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/30 94/05/0370 3 Verstärkter Senat (hier: Dies gilt auch für in Berufungsschriftsätzen enthaltene Anträge, die keine Berufungsanträge sind; Hinweis E 4.12.1996, 96/21/0041)

Stammrechtssatz

Eine Behörde, der eine Berufung nach ihrer Auffassung zu Unrecht von der erstinstanzlichen Behörde vorgelegt wird, hat diese gem § 6 AVG an die ihrer Auffassung nach zuständige Berufungsbehörde weiterzuleiten, ist aber nicht berechtigt, eine an sich zulässige Berufung wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen und damit im Ergebnis die Verantwortung für die (angenommen) verfehlte Weiterleitung innerhalb des Behördenapparates auf die Partei zu überwälzen. Weder die unrichtige Bezeichnung der Berufungsbehörde durch die Partei noch ein Beharren der Partei auf der Entscheidung einer bestimmten Berufungsbehörde vermag eine Berechtigung oder gar Verpflichtung dieser Behörde zur Zurückweisung einer (zulässigen) Berufung auszulösen (Abgehen von E 17.5.1988, 88/04/0011, E 24.2.1993, 92/02/0309, E 14.4.1993, 93/18/0092, E 20.12.1993, 93/02/0226, E 25.3.1994, 94/02/0026, E 19.4.1994, 94/11/0095, E 20.5.1994, 93/02/0239, E 21.3.1995, 95/11/0024).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210716.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten