Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/21/0291 E 12. April 1999Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/05/30 94/05/0370 3 Verstärkter Senat (hier: Dies gilt auch für in Berufungsschriftsätzen enthaltene Anträge, die keine Berufungsanträge sind; Hinweis E 4.12.1996, 96/21/0041)Stammrechtssatz
Eine Behörde, der eine Berufung nach ihrer Auffassung zu Unrecht von der erstinstanzlichen Behörde vorgelegt wird, hat diese gem § 6 AVG an die ihrer Auffassung nach zuständige Berufungsbehörde weiterzuleiten, ist aber nicht berechtigt, eine an sich zulässige Berufung wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen und damit im Ergebnis die Verantwortung für die (angenommen) verfehlte Weiterleitung innerhalb des Behördenapparates auf die Partei zu überwälzen. Weder die unrichtige Bezeichnung der Berufungsbehörde durch die Partei noch ein Beharren der Partei auf der Entscheidung einer bestimmten Berufungsbehörde vermag eine Berechtigung oder gar Verpflichtung dieser Behörde zur Zurückweisung einer (zulässigen) Berufung auszulösen (Abgehen von E 17.5.1988, 88/04/0011, E 24.2.1993, 92/02/0309, E 14.4.1993, 93/18/0092, E 20.12.1993, 93/02/0226, E 25.3.1994, 94/02/0026, E 19.4.1994, 94/11/0095, E 20.5.1994, 93/02/0239, E 21.3.1995, 95/11/0024).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996210716.X02Im RIS seit
11.07.2001