RS Vwgh 1997/4/16 96/12/0378

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/26 96/17/0086 2

Stammrechtssatz

Die Frage, ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach OBJEKTIVEN Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar ist, daß es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes (Hinweis E 5.6.1987, 85/18/0149). Ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar, so liegt ein Bescheid nicht vor (Hinweis E 14.6.1993, 92/10/0448).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Intimation Zurechnung von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120378.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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