Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/03/0049Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/19 85/18/0174 10Stammrechtssatz
Die Anordnung des § 4 Abs 1 lit a StVO, das Fahrzeug sofort anzuhalten, hat den Zweck, daß der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach § 4 Abs 1 lit b und c, Abs 2 und 5 StVO vorgesehenen, trifft. Daraus folgt, daß der mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges der Anhaltepflicht nicht schon dadurch nachkommt, daß er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im übrigen aber - ohne sich um die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu kümmern - mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verläßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996030334.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009