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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Dauert der Aufenthalt eines den Präsenzdienst leistenden Soldaten am Ort der Kaserne voraussichtlich nicht nur noch kurze Zeit (hier: ca 4 Monate), so läßt eine Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr im Sprengel der Behörde, in der die Kaserne liegt, begangenen Übertretung von der Tatortbehörde an die Wohnsitzbehörde keine wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens iSd § 29a VStG erwarten.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996030368.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2012