RS Vwgh 1997/4/16 96/21/0716

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §28;
FrG 1993 §65;
FrG 1993 §7 Abs7;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/21/0291 E 12. April 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/30 94/05/0370 1 Verstärkter Senat (Dies gilt auch für in Berufungsschriftsätzen enthaltene Anträge, die keine Berufungsanträge sind; Hinweis E 4.12.1996, 96/21/0041; hier: Antrag auf Feststellung der europarechtlichen Aufenthaltsberechtigung des Berufungswerbers im Inland in Form eines deklaratorischen Sichtvermerkes)

Stammrechtssatz

Ein Spruch, der dahin lautet, daß die Berufung zurückgewiesen wird, kann nicht in eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde umgedeutet werden (Hinweis E 11.3.1983, 82/04/0059). Da mit einer Zurückweisung der Berufung wegen Unzuständigkeit über die Berufung endgültig entschieden wurde und somit der erstinstanzliche Bescheid in formeller Rechtskraft erwächst, besteht auch für den Berufungswerber gegenüber der Berufungsbehörde, die die Berufung weitergeleitet hat, keine Möglichkeit mehr, auf einer (dann: neuerlichen) Entscheidung über die Berufung zu beharren, weil im Hinblick auf die Berufung bereits entschiedene Sache vorliegt (Abgehen von E 14.4.1993, 93/18/0092, E 20.12.1993, 93/02/0226, E 25.3.1994, 94/02/0026, E 19.4.1994, 94/11/0095).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210716.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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