RS Vwgh 1997/4/16 96/21/0976

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §47 Abs1;
ZPO §292 Abs2;
ZustG §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/17 94/07/0030 2 (hier Behauptung, ein Schriftstück der Behörde nicht erhalten zu haben)

Stammrechtssatz

Der Rückschein als Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde iSd § 47 AVG iVm § 292 ZPO und hat als solche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Zur rechtlich möglichen Widerlegung dieser Vermutung bedarf es entsprechender Behauptungen und Beweise solcher Behauptungen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen, wozu mehr als die bloße Erklärung zu fordern ist, eine Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben (Hinweis E 30.6.1994, 91/06/0056; E 15.12.1993, 94/06/0126, 92/03/0276; E 28.6.1995, 95/21/0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210976.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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