RS Vwgh 1997/4/16 96/12/0378

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979 §14 Abs5 idF 1996/201;
PG 1965 §3 Abs1;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/16 96/12/0373 3

Stammrechtssatz

Ein Bescheid betreffend die Ruhegenußbemessung kann bei nicht rechtswirksamer Versetzung in den Ruhestand jedenfalls nicht die Wirkung entfalten, daß dem Beamten, der noch in einem aktiven Dienstverhältnis steht, lediglich die mit diesem Bescheid bemessene Pension zusteht. Allerdings kann die Möglichkeit, daß mit diesem Bescheid andere nachteilige Rechtsfolgen für den Beamten verbunden sind, die ihn in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen könnten, nicht ausgeschlossen werden (hier: Mangels wirksamer Versetzung in den Ruhestand steht die nach § 4 Abs 3 PG idF BGBl 1996/201 rechtserhebliche Zahl der Monate für die Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage noch nicht fest).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120378.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten