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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/03/0049Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/02/23 95/02/0567 1 (hier betreffend eine Übertretung gem § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO)Stammrechtssatz
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO, ist es rechtlich unerheblich, ob im Zuge des darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat, eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß verdächtig ist, ua ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Wird hingegen auf Grund einer abgelegten Atemluftprobe eine relevante Alkoholisierung des Probanden festgestellt, so obliegt es in der Folge sehr wohl der Behörde, das "tatsächliche" Lenken im Zuge eines Beweisverfahrens festzustellen, um dem so Besch dann eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO zur Last legen zu können (Hinweis: Stolzlechner, Hauptpunkte der 19ten StVO-Novelle, ZVR 12/1994, S 354, FN 11).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996030334.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009