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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH kann nur der, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem VwGH Beschwerde erheben. Dies trifft vorliegendenfalls auf den Bf (er hat die VwGH-Beschwerde gegen seine Ausweisung nach erfolgter Abschiebung erhoben) nicht zu. Da die Ausweisung mit keinem Rückkehrverbot verbunden ist, steht dem Bf - gleichgültig, ob der diese Maßnahme verfügende Bescheid aufgehoben wird oder nicht - jederzeit die Möglichkeit der Einreise UNTER EINHALTUNG der gesetzlichen Bestimmungen offen. Nach Verlassen des Bundesgebietes darf er auf dessen Grundlage - etwa nach neuerlicher Einreise - nicht (allenfalls neuerlich) abgeschoben werden. (Daß die Ausweisung im vorliegenden Fall andere Rechtswirkungen nach sich zöge - etwa die des § 11 Abs 2 oder § 82 Abs 1 Z 1 FrG 1993 -, wird in der Beschwerde nicht behauptet.) Die Aufhebung der Ausweisung würde dem Bf daher weder die Möglichkeit der Einreise noch die Aufenthaltsberechtigung verschaffen (Hinweis B 19.2.1997, 96/21/0164). Die erst nach erfolgter Abschiebung erhobene Beschwerde ist daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995210810.X01Im RIS seit
11.07.2001