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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/02/28 94/12/0109 1Stammrechtssatz
Die wesentliche Aufgabe des Dienstrechtes besteht darin, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (Hinweis E 12.1.1987, 86/12/0011, VwSlg 12366 A/1987, E 27.4.1987, 86/12/0243). Bereits aus dem Begriff (der als) "Hauptbeschäftigung" (zu wertenden Wahrnehmung der Aufgaben aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) im Verhältnis zur "Nebenbeschäftigung" folgt, daß es Aufgabe des Bediensteten ist, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen seines Dienstes oder Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit zu vermeiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120345.X01Im RIS seit
20.11.2000